Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sie überträgt die Befugnis zur Einstellung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtes.
Was sie regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten.
- Die Einstellung in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst.
- Die Zuständigkeit für die Einstellung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt eingestellt werden sollen.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Eckpunkte
- Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes erhält widerruflich das Recht zur Einstellung.
- Dieses Recht betrifft Beamtinnen und Beamte im höheren naturwissenschaftlichen Dienst.
- Die Bundesministerin der Justiz behält sich die Einstellung in besonderen Fällen vor.
- Die Anordnung ist am 1. Juni 2010 in Kraft getreten.
Gesetzestext
DPMAhnwDAnO2010-04-14BGBl I2010, 620Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt (+++ Textnachweis ab: 1.6.2010 +++) (+++ Zur Nichtanwendung vgl. III. (Abschn. III) Satz 2 AnO 2030-11-47-57 v. 30.10.2023 I Nr. 307 (BMJErnAnO 2023) +++) DPMAhnwDAnOI.Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt übertragen. DPMAhnwDAnOII.Für besondere Fälle behalte ich mir die Einstellung der unter I. genannten Beamtinnen und Beamten vor. DPMAhnwDAnOIII.Diese Anordnung tritt am
- Juni 2010 in Kraft. DPMAhnwDAnOSchlussformelDie Bundesministerin der Justiz