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Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sie überträgt die Befugnis zur Einstellung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtes.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DPMAhnwDAnO2010-04-14BGBl I2010, 620Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt (+++ Textnachweis ab: 1.6.2010 +++) (+++ Zur Nichtanwendung vgl. III. (Abschn. III) Satz 2 AnO 2030-11-47-57 v. 30.10.2023 I Nr. 307 (BMJErnAnO 2023) +++) DPMAhnwDAnOI.Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt übertragen. DPMAhnwDAnOII.Für besondere Fälle behalte ich mir die Einstellung der unter I. genannten Beamtinnen und Beamten vor. DPMAhnwDAnOIII.Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. DPMAhnwDAnOSchlussformelDie Bundesministerin der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.