Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die finanzielle Entschädigung, die die Deutsche Bahn AG für die bahnpolizeilichen Aufgaben der Bundespolizei zahlen muss.
Was sie regelt
- Die Höhe des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben.
- Die Verpflichtung der Deutschen Bahn AG zur Zahlung dieses Ausgleichs.
- Den Beginn der Zahlungsverpflichtung.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Bahn AG als begünstigtes Verkehrsunternehmen.
- Die Bundespolizei, die bahnpolizeiliche Aufgaben erfüllt.
Eckpunkte
- Die Deutsche Bahn AG muss jährlich 20,83 Prozent des Gesamtaufwandes als Ausgleich leisten.
- Diese Verpflichtung gilt ab dem 1. Januar 2000.
- Der Ausgleich ist für die Vorteile zu zahlen, die durch die bahnpolizeilichen Aufgaben der Bundespolizei entstehen.
Gesetzestext
BGSAAusglV2000-12-06BGBl I2000, 1683Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der BundespolizeiStandGeändert durch Art. 56 G v. 21.6.2005 I 1818(+++ Textnachweis ab: 15.12.2000 +++) Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 56 Nr. 1 G v. 21.6.2005 I 1818 mWv 1.7.2005 BGSAAusglVEingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: BGSAAusglV§ 1Das durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundespolizei begünstigte Verkehrsunternehmen Deutsche Bahn AG ist verpflichtet, für die hierdurch erlangten Vorteile ab dem
- Januar 2000 jährlich 20,83 Prozent des aufgebrachten Gesamtaufwandes als Ausgleich zu leisten. BGSAAusglV§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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