Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Zuständigkeiten für die Einleitung von Disziplinarverfahren bei Beamten der Deutschen Bibliothek gemäß der Bundesdisziplinarordnung.
Was es regelt
- Die Einleitungsbehörden für Disziplinarverfahren.
- Die Zuständigkeiten für den Generaldirektor und den Direktor der Deutschen Bibliothek.
- Die Zuständigkeiten für die übrigen Beamten der Deutschen Bibliothek.
Wen es betrifft
- Beamte der Deutschen Bibliothek.
- Der Bundesminister des Innern.
Eckpunkte
- Der Bundesminister des Innern ist die Einleitungsbehörde für den Generaldirektor und den Direktor der Deutschen Bibliothek.
- Der Generaldirektor der Deutschen Bibliothek ist die Einleitungsbehörde für die übrigen Beamten der Deutschen Bibliothek.
- Diese Anordnung ist am 1. März 1970 in Kraft getreten.
Gesetzestext
DBiblBDODAnO1970-02-18BGBl I1970, 234Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche Bibliothek (+++ Textnachweis ab:
- 3.1970 +++) DBiblBDODAnOEingangsformelAuf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
- Juli 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 848), ordne ich an: DBiblBDODAnOI.Für die Beamten der Deutschen Bibliothek sind im Sinne der Bundesdisziplinarordnung Einleitungsbehörden: 1.für den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek und den Direktor bei der Deutschen Bibliothek (als ständigen Vertreter des Generaldirektors):der Bundesminister des Innern, 2.für die übrigen Beamten der Deutschen Bibliothek:der Generaldirektor der Deutschen Bibliothek. DBiblBDODAnOII.Diese Anordnung tritt am
- März 1970 in Kraft. DBiblBDODAnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.