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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, dass ein bestimmtes Prüf- und Gewährzeichen nicht als Marke eingetragen werden darf. Es handelt sich um das "Deutsche IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik".

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MarkenG§8Bek 00-03-272000-03-27BGBl I2000, 445Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (+++ Textnachweis ab: 13. 4.2000 +++) MarkenG§8Bek 00-03-27(XXXX)Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass das folgende Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist: "Deutsches IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" (Anlage).Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1999 (BGBl. I S. 1723). Bundesministerium der Justiz MarkenG§8Bek 00-03-27AnlageAmtliches Prüf- und Gewährzeichen der Bundesrepublik Deutschland für die Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten(Fundstelle: BGBl. I 2000, 446) (Inhalt: Nicht darstellbares IT-Sicherheitszertifikat(schwarze Schrift auf türkis-grünem Hintergrund) (Bundesadler) Deutsches IT-Sicherheitszertifikaterteilt vomBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.