Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass ein bestimmtes Prüf- und Gewährzeichen nicht als Marke eingetragen werden darf. Es handelt sich um das "Deutsche IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik".
Was es regelt
- Den Ausschluss eines spezifischen Prüf- und Gewährzeichens von der Eintragung als Marke.
- Die Grundlage für diese Bekanntmachung ist § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes.
- Das betroffene Zeichen ist ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen der Bundesrepublik Deutschland.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die beabsichtigen, das "Deutsche IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" als Marke eintragen zu lassen.
- Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Aussteller des Zertifikats.
Eckpunkte
- Das Zeichen "Deutsches IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" ist von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- Dieser Ausschluss basiert auf § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994.
- Das Zertifikat ist ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten.
- Die Bekanntmachung erfolgte am 27. März 2000 und trat am 13. April 2000 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
MarkenG§8Bek 00-03-272000-03-27BGBl I2000, 445Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 4.2000 +++) MarkenG§8Bek 00-03-27(XXXX)Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass das folgende Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist: "Deutsches IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" (Anlage).Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
- Juli 1999 (BGBl. I S. 1723). Bundesministerium der Justiz MarkenG§8Bek 00-03-27AnlageAmtliches Prüf- und Gewährzeichen der Bundesrepublik Deutschland für die Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten(Fundstelle: BGBl. I 2000, 446) (Inhalt: Nicht darstellbares IT-Sicherheitszertifikat(schwarze Schrift auf türkis-grünem Hintergrund) (Bundesadler) Deutsches IT-Sicherheitszertifikaterteilt vomBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik