Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
Was es regelt
- Es regelt die Anwendung des Gesetzes im Land Berlin.
- Es ermächtigt den Bundesminister des Innern, den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes bekanntzumachen und Unstimmigkeiten zu beseitigen.
Wen es betrifft
- Das Land Berlin, insbesondere bei Benutzungen von Gewässern für Verteidigungszwecke.
- Der Bundesminister des Innern.
Eckpunkte
- Das Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung bei Gewässerbenutzungen für Übungen und Erprobungen zu Verteidigungszwecken, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung.
- Es gilt im Land Berlin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952.
- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
📄 Gesetzestext
WHGÄndG 41976-04-26BGBl I1976, 1109Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1976 +++)
WHGÄndG 4EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
WHGÄndG 4Art 1-
WHGÄndG 4Art 2Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.
WHGÄndG 4Art 3Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
WHGÄndG 4Art 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
WHGÄndG 4Art 5Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.