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Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.

Was es regelt

  • Es regelt die Anwendung des Gesetzes im Land Berlin.
  • Es ermächtigt den Bundesminister des Innern, den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes bekanntzumachen und Unstimmigkeiten zu beseitigen.

Wen es betrifft

  • Das Land Berlin, insbesondere bei Benutzungen von Gewässern für Verteidigungszwecke.
  • Der Bundesminister des Innern.

Eckpunkte

  • Das Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung bei Gewässerbenutzungen für Übungen und Erprobungen zu Verteidigungszwecken, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung.
  • Es gilt im Land Berlin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952.
  • Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
  • Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5

Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1976 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

-

Art 2

Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.

Art 3

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Art 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.

1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 5Dieses Gesetz tritt am 1.

Oktober 1976 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.