Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
Was es regelt
- Es regelt die Anwendung des Gesetzes im Land Berlin.
- Es ermächtigt den Bundesminister des Innern, den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes bekanntzumachen und Unstimmigkeiten zu beseitigen.
Wen es betrifft
- Das Land Berlin, insbesondere bei Benutzungen von Gewässern für Verteidigungszwecke.
- Der Bundesminister des Innern.
Eckpunkte
- Das Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung bei Gewässerbenutzungen für Übungen und Erprobungen zu Verteidigungszwecken, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung.
- Es gilt im Land Berlin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952.
- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1976 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
-
Art 2
Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.
Art 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Art 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 5Dieses Gesetz tritt am 1.
Oktober 1976 in Kraft.