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Verordnung über öffentliche Spielbanken

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt öffentliche Spielbanken und legt fest, welche Steuern der Betreiber einer Spielbank nicht zahlen muss.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SpielbkV1938-07-27RGBl I1938, 955Verordnung über öffentliche Spielbanken (+++ Textnachweis Geltung ab:

  1. 1.1964 +++) SpielbkVEingangsformelAuf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom
  2. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet: SpielbkV(XXXX) §§ 1 bis 5 SpielbkV§ 6

(1)Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2)Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. SpielbkV(XXXX) §§ 7 bis 10 SpielbkV§ 11
(1)
(2)Im übrigen tritt die Verordnung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(3)SpielbkVSchlußformelDer Reichsminister des Innern

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (13)

BFH IV R 2/11 §/Art 5,6
BFH V B 17/16 §/Art 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.