Diese Verordnung regelt die Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld.
2025-12-17BGBl. I2025, Nr. 338Vierte KurzarbeitergeldbezugsdauerverordnungVierte Verordnung über die Bezugsdauer für das KurzarbeitergeldAufhV aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
44.
EingangsformelDie Bundesregierung verordnet aufgrund des § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
44.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.
44.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
44.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.