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Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

44.

2025-12-17BGBl. I2025, Nr. 338Vierte KurzarbeitergeldbezugsdauerverordnungVierte Verordnung über die Bezugsdauer für das KurzarbeitergeldAufhV aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

44.

EingangsformelDie Bundesregierung verordnet aufgrund des § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

  1. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist:

44.

§ 1Verlängerung der Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.

44.

§ 2Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

44.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.