Erlaß über die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen der Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettu
Kurz gesagt
Dieser Erlass genehmigt eine Änderung der Verleihungsbedingungen für die Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrügiger.
Was es regelt
- Die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen für die Medaille für Rettung aus Seenot.
- Die Veröffentlichung der Neufassung der Verleihungsbedingungen im Bundesanzeiger.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
- Personen, die für die Medaille für Rettung aus Seenot in Betracht kommen.
Eckpunkte
- Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat am 5. Januar 1987 eine Änderung der Verleihungsbedingungen beschlossen.
- Die Änderung wird gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses vom 4. Juli 1958 genehmigt.
- Der Bundesminister des Innern ist für die Veröffentlichung der Neufassung zuständig.
Gesetzestext
Gesetzestext
OrdenSeenotÄndErl1987-01-22BGBl I1987, 472Erlaß über die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen der Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (+++ Textnachweis ab:
- 1.1987 +++)Vgl. Bek. v. 4.2.1987 BAnz S. 1521 OrdenSeenotÄndErl(XXXX)Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat am
- Januar 1987 eine Änderung seines Beschlusses über die Stiftung der Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger beschlossen; hierdurch werden die Verleihungsbedingungen für die Medaille geändert.Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom
- Juli 1958 (BGBl. I S. 422) genehmige ich die beschlossene Änderung; der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Neufassung der Verleihungsbedingungen im Bundesanzeiger.Der BundespräsidentDer Bundesminister des Innern