Kurz gesagt
Dieser Erlass genehmigt eine Änderung der Verleihungsbedingungen für die Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrügiger.
Was es regelt
- Die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen für die Medaille für Rettung aus Seenot.
- Die Veröffentlichung der Neufassung der Verleihungsbedingungen im Bundesanzeiger.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
- Personen, die für die Medaille für Rettung aus Seenot in Betracht kommen.
Eckpunkte
- Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat am 5. Januar 1987 eine Änderung der Verleihungsbedingungen beschlossen.
- Die Änderung wird gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses vom 4. Juli 1958 genehmigt.
- Der Bundesminister des Innern ist für die Veröffentlichung der Neufassung zuständig.
Gesetzestext
OrdenSeenotÄndErl1987-01-22BGBl I1987, 472Erlaß über die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen der Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (+++ Textnachweis ab:
- 1.1987 +++)Vgl. Bek. v. 4.2.1987 BAnz S. 1521 OrdenSeenotÄndErl(XXXX)Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat am
- Januar 1987 eine Änderung seines Beschlusses über die Stiftung der Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger beschlossen; hierdurch werden die Verleihungsbedingungen für die Medaille geändert.Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom
- Juli 1958 (BGBl. I S. 422) genehmige ich die beschlossene Änderung; der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Neufassung der Verleihungsbedingungen im Bundesanzeiger.Der BundespräsidentDer Bundesminister des Innern
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