Kurz gesagt
Diese Verordnung überträgt die Befugnis, Rechtsverordnungen über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen zu erlassen.
Was sie regelt
- Die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
- Die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen.
Wen es betrifft
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
- Personen, die Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befahren möchten.
Eckpunkte
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhält die Ermächtigung.
- Diese Ermächtigung bezieht sich auf Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes.
- Die Verordnung trat am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
WaStrGTalspErmV1969-10-24BGBl II1969, 2117Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit WasserfahrzeugenStandGeändert durch Art. 22 V v. 2.6.2016 I 1257 (+++ Textnachweis ab: 8.11.1969 +++) WaStrGTalspErmVEingangsformelAuf Grund des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom
- April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), geändert durch Artikel 142 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
- Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet: WaStrGTalspErmV§ 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 2 WaStrG über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen zu erlassen. WaStrGTalspErmV§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. WaStrGTalspErmVSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.