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Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt neue Faktoren für die Berechnung der Rentenlasten fest, die Berufsgenossenschaften jährlich tragen müssen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§178

Abs1V2014-12-09BGBl I2014, 2005Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)

§178Abs1VEingangsformel

Auf Grund des § 178 Absatz 1 in Verbindung mit § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –, die durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§178Abs1V§ 1Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Die Faktoren zur Berechnung der von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragenden Rentenlasten nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch betragen das 5,6fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,3fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

§178Abs1V§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.