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Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens

Kurz gesagt

Diese Verordnung beauftragt ein spezifisches Unternehmen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Verordnung zur Beauftragung eines FlugsicherungsunternehmensStandzuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.8.2009 I 2942

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1993 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 31b Abs. 1 und des § 31d Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, die durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet der Bundesminister für Verkehr:

§ 1

Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts Offenbach unter der Nummer 34977 eingetragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.

§ 2

Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

§ 3Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 1993 in Kraft.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (2)

BVerwG 6 CN 1/18 §/Art 18,6,19,20,17,22

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.