Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Vereinfachung von Planungsverfahren für Verkehrswege. Es regelt, wie solche Verfahren zukünftig durchgeführt werden.
Was es regelt
- Die Vereinfachung von Planungsverfahren für Verkehrswege.
- Die Fortführung bereits begonnener Planungsverfahren nach den neuen Vorschriften.
- Die Anwendung bestimmter Paragraphen auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Wen es betrifft
- Behörden und Stellen, die Planungsverfahren für Verkehrswege durchführen.
- Parteien in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen vor Inkrafttreten des Gesetzes angefochten haben.
Eckpunkte
- Vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt.
- § 36d Abs. 6 des Bundesbahngesetzes, § 17 Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes, § 19 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 10 Abs. 8 des Luftverkehrsgesetzes und § 29 Abs. 8 des Personenbeförderungsgesetzes sind auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei denen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.
- Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
PlVereinfGPlVereinfG1993-12-17BGBl I1993, 2123PlanungsvereinfachungsgesetzGesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege (+++ Textnachweis ab: 24.12.1993 +++) PlVereinfGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: PlVereinfG(XXXX) Art 1 bis 9 PlVereinfGArt 10ÜbergangsregelungenVor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. § 36d Abs. 6 des Bundesbahngesetzes, § 17 Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes, § 19 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 10 Abs. 8 des Luftverkehrsgesetzes und § 29 Abs. 8 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei denen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. PlVereinfGArt 11Neubekanntmachung- PlVereinfGArt 12InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.