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Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Vereinfachung von Planungsverfahren für Verkehrswege. Es regelt, wie solche Verfahren zukünftig durchgeführt werden.

Was es regelt

  • Die Vereinfachung von Planungsverfahren für Verkehrswege.
  • Die Fortführung bereits begonnener Planungsverfahren nach den neuen Vorschriften.
  • Die Anwendung bestimmter Paragraphen auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Wen es betrifft

  • Behörden und Stellen, die Planungsverfahren für Verkehrswege durchführen.
  • Parteien in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen vor Inkrafttreten des Gesetzes angefochten haben.

Eckpunkte

  • Vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt.
  • § 36d Abs. 6 des Bundesbahngesetzes, § 17 Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes, § 19 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 10 Abs. 8 des Luftverkehrsgesetzes und § 29 Abs. 8 des Personenbeförderungsgesetzes sind auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei denen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.
  • Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

PlVereinfGPlVereinfG1993-12-17BGBl I1993, 2123PlanungsvereinfachungsgesetzGesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege (+++ Textnachweis ab: 24.12.1993 +++) PlVereinfGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: PlVereinfG(XXXX) Art 1 bis 9 PlVereinfGArt 10ÜbergangsregelungenVor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. § 36d Abs. 6 des Bundesbahngesetzes, § 17 Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes, § 19 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 10 Abs. 8 des Luftverkehrsgesetzes und § 29 Abs. 8 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei denen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. PlVereinfGArt 11Neubekanntmachung- PlVereinfGArt 12InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.