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Verordnung zur Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch

Kurz gesagt

Diese Verordnung setzt die Erhebung von Daten über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier für das Jahr 2023 aus.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

GaStatAusVGaStatAusV2023-02-20BGBl I2023, Nr. 48GanztagsstatistikaussetzungsverordnungVerordnung zur Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 25.2.2023 +++) GaStatAusVEingangsformelAuf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) verordnet die Bundesregierung: GaStatAusV§ 1Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vierDie Erhebung nach § 98 Absatz 1 Nummer 1a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, wird für das Jahr 2023 ausgesetzt. GaStatAusV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. GaStatAusVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.