Kurz gesagt
Dieses Gesetz verlängert die Schutzfristen im Urheberrecht von dreißig auf fünfzig Jahre. Es betrifft sowohl neue als auch bereits bestehende Werke, die noch urheberrechtlich geschützt sind.
Was es regelt
- Die Dauer des Schutzes von Urheberrechten.
- Die Anwendung der verlängerten Schutzfristen auf bereits bestehende Werke.
- Die Auswirkungen auf Übertragungen von Urheberrechten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes stattfanden.
- Die Rechte von Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Urheberrechte erworben oder eine Nutzungserlaubnis erhalten haben.
Wen es betrifft
- Urheber und Inhaber von Urheberrechten.
- Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Urheberrechte erworben oder eine Erlaubnis zur Nutzung erhalten haben.
Eckpunkte
- Die Schutzfristen im Urheberrecht werden von 30 Jahren auf 50 Jahre verlängert.
- Diese Verlängerung gilt auch für Werke, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits existieren und noch geschützt sind.
- Wenn ein Urheberrecht vor Inkrafttreten des Gesetzes übertragen wurde, erstreckt sich diese Übertragung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung.
- Wer vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Urheberrecht erworben oder eine Nutzungserlaubnis erhalten hat, darf das Werk weiterhin gegen angemessene Vergütung nutzen.
📄 Gesetzestext
UrhRSchFrVerlG1934-12-13RGBl II1934, 1395Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
UrhRSchFrVerlGEingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
UrhRSchFrVerlG§ 1(1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.
(2) ...
UrhRSchFrVerlG§ 2(1) Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die bereits geschaffenen Werke ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind.
(2) Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes berechtigt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.