Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Erhöhung der Anzahl von 10-Deutsche-Mark-Olympiamünzen mit dem ersten Motiv. Es handelt sich um eine Ergänzung zu einer bereits bestehenden Münzprägung.
Was es regelt
- Die Erhöhung der Stückzahl einer bestimmten 10-Deutsche-Mark-Olympiamünze.
- Die genaue Anzahl der zusätzlich zu prägenden Münzen.
- Die Verteilung der Prägung auf die Münzämter der Bundesrepublik.
- Das Aussehen der Münzen, insbesondere die Umschrift auf der Bildseite.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung, die diese Bekanntmachung erlässt.
- Die vier Münzämter der Bundesrepublik, die die Münzen prägen.
Eckpunkte
- Die Olympiamünze zu 10 Deutschen Mark mit dem 1. Motiv (Strahlenspirale) wird um 10 Millionen Stück aufgestockt.
- Jedes der vier Münzämter der Bundesrepublik prägt 2,5 Millionen Stück dieser Münzen.
- Die Münzen tragen auf der Bildseite die Umschrift: SPIELE DER XX . OLYMPIADE 1972 . IN MÜNCHEN .
- Der Tag der ersten Ausgabe ist der 5. Juli 1972.
📄 Gesetzestext
OlympiaMünz1Bek1972-06-14BGBl I1972, 887Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10
Deutschen Mark (Olympiamünze - 1. Motiv/Aufstockung)
OlympiaMünz1Bek(XXXX)(1) Die Olympiamünze zu 10 Deutschen Mark mit dem 1. Motiv (Strahlenspirale), deren Ausprägung im Bundesgesetzblatt vom 14. Januar 1970 (Teil I S. 35) und im Bundesanzeiger Nr. 8 vom 14. Januar 1970 bekanntgemacht worden ist, wird um 10 Millionen Stück aufgestockt. Hiervon prägt jedes der vier Münzämter der Bundesrepublik 2,5 Millionen Stück. Die Münzen tragen auf der Bildseite die Umschrift: SPIELE DER XX . OLYMPIADE 1972 . IN MÜNCHEN .Sie stimmen im übrigen mit den 1970 ausgegebenen Olympiamünzen (1. Motiv) überein.
(2) Tag der ersten Ausgabe: 5. Juli 1972.
(3) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
OlympiaMünz1BekSchlussformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
OlympiaMünz1Bek(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 1972, 887)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.