Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze - 1. Motiv/Aufstockung)
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Erhöhung der Anzahl von 10-Deutsche-Mark-Olympiamünzen mit dem ersten Motiv. Es handelt sich um eine Ergänzung zu einer bereits bestehenden Münzprägung.
Was es regelt
- Die Erhöhung der Stückzahl einer bestimmten 10-Deutsche-Mark-Olympiamünze.
- Die genaue Anzahl der zusätzlich zu prägenden Münzen.
- Die Verteilung der Prägung auf die Münzämter der Bundesrepublik.
- Das Aussehen der Münzen, insbesondere die Umschrift auf der Bildseite.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung, die diese Bekanntmachung erlässt.
- Die vier Münzämter der Bundesrepublik, die die Münzen prägen.
Eckpunkte
- Die Olympiamünze zu 10 Deutschen Mark mit dem 1. Motiv (Strahlenspirale) wird um 10 Millionen Stück aufgestockt.
- Jedes der vier Münzämter der Bundesrepublik prägt 2,5 Millionen Stück dieser Münzen.
- Die Münzen tragen auf der Bildseite die Umschrift: SPIELE DER XX . OLYMPIADE 1972 . IN MÜNCHEN .
- Der Tag der ersten Ausgabe ist der 5. Juli 1972.
Gesetzestext
Gesetzestext
OlympiaMünz1Bek1972-06-14BGBl I1972, 887Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze - 1. Motiv/Aufstockung) OlympiaMünz1Bek(XXXX)
(1)Die Olympiamünze zu 10 Deutschen Mark mit dem
- Motiv (Strahlenspirale), deren Ausprägung im Bundesgesetzblatt vom
- Januar 1970 (Teil I S. 35) und im Bundesanzeiger Nr. 8 vom
- Januar 1970 bekanntgemacht worden ist, wird um 10 Millionen Stück aufgestockt. Hiervon prägt jedes der vier Münzämter der Bundesrepublik 2,5 Millionen Stück. Die Münzen tragen auf der Bildseite die Umschrift: SPIELE DER XX . OLYMPIADE 1972 . IN MÜNCHEN .Sie stimmen im übrigen mit den 1970 ausgegebenen Olympiamünzen (
- Motiv) überein.
(2)Tag der ersten Ausgabe: 5. Juli 1972.
(3)Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht. OlympiaMünz1BekSchlussformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen OlympiaMünz1Bek(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 1972, 887)