Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben innerhalb der Bundesfinanzverwaltung. Sie verschiebt spezifische Zuständigkeiten von einer Oberfinanzdirektion zu einer anderen.
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1974 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) wird verordnet:
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Januar 1974 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.