Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes im Bereich des Reisekostenrechts. Sie überträgt dem Bundesversicherungsamt bestimmte Entscheidungsbefugnisse und Vertretungsaufgaben.
Was es regelt
- Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Bundesversicherungsamtes im Reisekostenrecht.
- Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die sich auf diese Verwaltungsakte beziehen.
Wen es betrifft
- Das Bundesversicherungsamt.
- Personen, die von Verwaltungsakten des Bundesversicherungsamtes im Reisekostenrecht betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Anordnung basiert auf §§ 172 und 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
- Sie trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gesetzestext
BVARKAnO1969-01-02BGBl I1969, 22Allgemeine Anordnung über die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes auf dem Gebiete des Reisekostenrechts (+++ Textnachweis ab:
- 1.1969 +++) BVARKAnOI.Auf Grund der §§ 172 und 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom
- Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) und des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom
- Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1754), beide zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
- Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), übertrage ich dem Bundesversicherungsamt die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihm erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Reisekostenrechts und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen wegen dieser Verwaltungsakte. BVARKAnOII.Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. BVARKAnOSchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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