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Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Behörden des Bundes Beglaubigungen nach dem Sozialgesetzbuch vornehmen dürfen. Sie legt fest, dass bestimmte Bundesbehörden dazu befugt sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SGBBeglVSGBBeglV2003-04-11BGBl I2003, 528SGB-BeglaubigungsverordnungVerordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 1.2.2003 +++) SGBBeglVEingangsformelAuf Grund des § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), § 29 Abs. 4 neu gefasst durch Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom
  2. August 2002 (BGBl. I S. 3322), verordnet die Bundesregierung: SGBBeglV§ 1Zu Beglaubigungen befugte BehördenDie Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. SGBBeglV§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  3. Februar 2003 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.