Dieses Gesetz besagt, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamts nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
EPO/EPABek1979-11-22BGBl I1979, 1999Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 5.12.1979 +++)
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
AnlageBezeichnungen Europäische PatentorganisationEuropäisches PatentamtEuropean Patent OrganisationEuropean Patent OfficeOrganisation europeenne des brevetsOffice europeen des brevetsAbkürzungen EPOEPAEPOEPOOEBOEBKennzeichen (Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen und Bezeichnungen,Fundstelle: BGBl. I 1979, 1999)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.