Kurz gesagt
Dieses Gesetz besagt, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamts nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Es regelt den Ausschluss von der Eintragung als Warenzeichen.
- Es bezieht sich auf Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation.
- Es bezieht sich auf Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Europäischen Patentamts.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen anmelden möchten.
- Die Europäische Patentorganisation und das Europäische Patentamt.
Eckpunkte
- Die Bezeichnungen "Europäische Patentorganisation", "Europäisches Patentamt", "European Patent Organisation", "European Patent Office", "Organisation europeenne des brevets" und "Office europeen des brevets" sind von der Eintragung ausgeschlossen.
- Die Abkürzungen "EPO", "EPA", "EPOEPO", "OEBOEB" sind von der Eintragung ausgeschlossen.
- Das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamts ist von der Eintragung ausgeschlossen.
- Die Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
📄 Gesetzestext
WZG§4EPO/EPABek1979-11-22BGBl I1979, 1999Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 5.12.1979 +++)
WZG§4EPO/EPABek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamts (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1800).
WZG§4EPO/EPABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4EPO/EPABekAnlageBezeichnungen Europäische PatentorganisationEuropäisches PatentamtEuropean Patent OrganisationEuropean Patent OfficeOrganisation europeenne des brevetsOffice europeen des brevetsAbkürzungen EPOEPAEPOEPOOEBOEBKennzeichen (Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen und Bezeichnungen,Fundstelle: BGBl. I 1979, 1999)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.