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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz besagt, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamts nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4EPO/EPABek1979-11-22BGBl I1979, 1999Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 5.12.1979 +++) WZG§4EPO/EPABek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamts (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1800). WZG§4EPO/EPABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4EPO/EPABekAnlageBezeichnungen Europäische PatentorganisationEuropäisches PatentamtEuropean Patent OrganisationEuropean Patent OfficeOrganisation europeenne des brevetsOffice europeen des brevetsAbkürzungen EPOEPAEPOEPOOEBOEBKennzeichen (Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen und Bezeichnungen,Fundstelle: BGBl. I 1979, 1999)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.