Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Übergangsfristen für das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln, die mit einem bestimmten Warnhinweis versehen sind.
Was sie regelt
- Das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln mit einem spezifischen Warnhinweis.
- Übergangsfristen für die Verwendung alter Warnhinweise.
- Die Gültigkeit von Warnhinweisen nach einer bestimmten Fassung der Verordnung.
Wen es betrifft
- Pharmazeutische Unternehmer.
- Großhändler und Apotheken.
Eckpunkte
- Fertigarzneimittel, die am 1. Juni 2022 einen Warnhinweis nach der Fassung vom 31. Mai 2022 trugen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer bis zum 30. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden.
- Großhändler und Apotheken dürfen diese Arzneimittel auch nach dem 30. Juni 2025 weiterhin in Verkehr bringen.
- § 2 der Verordnung tritt am 1. Juli 2023 außer Kraft.
Gesetzestext
AMWarnVAMWarnV1984-12-21BGBl I1985, 22Arzneimittel-WarnhinweisverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.4.2022 I 681(+++ Textnachweis ab: 1.4.1985 +++) AMWarnVEingangsformelAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: AMWarnV§ 1Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die am
- Juni 2022 mit einem Warnhinweis nach den Vorschriften dieser Verordnung in der am
- Mai 2022 geltenden Fassung versehen sind, dürfen mit diesem Warnhinweis vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis einschließlich zum
- Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach dem
- Juni 2025 weiterhin in den Verkehr bringen. AMWarnV§ 3§ 2 tritt am
- Juli 2023 außer Kraft. AMWarnVSchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (2)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.