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Arzneimittel-Warnhinweisverordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Übergangsfristen für das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln, die mit einem bestimmten Warnhinweis versehen sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

AMWarnVAMWarnV1984-12-21BGBl I1985, 22Arzneimittel-WarnhinweisverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.4.2022 I 681(+++ Textnachweis ab: 1.4.1985 +++) AMWarnVEingangsformelAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom

  1. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: AMWarnV§ 1Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die am
  2. Juni 2022 mit einem Warnhinweis nach den Vorschriften dieser Verordnung in der am
  3. Mai 2022 geltenden Fassung versehen sind, dürfen mit diesem Warnhinweis vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis einschließlich zum
  4. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach dem
  5. Juni 2025 weiterhin in den Verkehr bringen. AMWarnV§ 3§ 2 tritt am
  6. Juli 2023 außer Kraft. AMWarnVSchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (2)

BVerwG 3 C 29/22 §/Art 1,2,3
BVerwG 3 C 28/22 §/Art 1,2,3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.