Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundesministers für Post und Telekommunikation legt die Amtsbezeichnungen für bestimmte Führungspositionen in den Mittelbehörden der Deutschen Bundespost fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
- Die spezifischen Bezeichnungen für Leiter und deren Vertreter von Mittelbehörden.
- Die Anwendung dieser Bezeichnungen im Beitrittsgebiet.
Wen es betrifft
- Leiter von Mittelbehörden der Deutschen Bundespost POSTDIENST und TELEKOM im Beitrittsgebiet.
- Vertreter dieser Leiter.
Eckpunkte
- Die Amtsbezeichnungen sind "Präsident einer Direktion Postdienst", "Präsident einer Direktion Telekom", "Vizepräsident einer Direktion Postdienst" und "Vizepräsident einer Direktion Telekom".
- Diese Bezeichnungen gelten für die Mittelbehörden der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM.
- Die Anordnung gilt speziell für das Beitrittsgebiet.
- Die Amtsbezeichnung ist gegebenenfalls in der weiblichen Form zu führen.
📄 Gesetzestext
BMPTAmtsbezAnO 19911991-05-02BGBl I1991, 1179Anordnung des Bundesministers für Post und Telekommunikation über die
Festsetzung von Amtsbezeichnungen
(+++ Textnachweis ab: 29. 5.1991 +++)
BMPTAmtsbezAnO 1991(XXXX)Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), geändert durch Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1120), setze ich für die Leiter sowie deren Vertreter der Mittelbehörden der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM im Beitrittsgebiet folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident einer Direktion Postdienst Präsident einer Direktion Telekom Vizepräsident einer Direktion Postdienst Vizepräsident einer Direktion Telekom Gegebenenfalls ist die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form zu führen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.