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Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wer die fachliche Eignung besitzt, um Auszubildende im Beruf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte auszubilden.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

StBerFAngEignV2005-09-07BGBl I2005, 2776Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung (+++ Textnachweis ab:

  1. 4.2005 +++) StBerFAngEignVEingangsformelAuf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom
  2. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: StBerFAngEignV§ 1Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte, wer als Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin, vereidigter Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin, Steuerberater/Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigter/Steuerbevollmächtigte bestellt oder anerkannt ist. StBerFAngEignV§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  3. April 2005 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.