Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wer die fachliche Eignung besitzt, um Auszubildende im Beruf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte auszubilden.
Was sie regelt
- Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausbildung.
- Die Voraussetzungen für die fachliche Eignung von Ausbildern.
Wen es betrifft
- Personen, die Steuerfachangestellte ausbilden möchten.
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
Eckpunkte
- Die fachliche Eignung für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte ist gegeben, wenn man als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt oder anerkannt ist.
- Die Verordnung ist am 1. April 2005 in Kraft getreten.
Gesetzestext
StBerFAngEignV2005-09-07BGBl I2005, 2776Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung (+++ Textnachweis ab:
- 4.2005 +++) StBerFAngEignVEingangsformelAuf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: StBerFAngEignV§ 1Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte, wer als Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin, vereidigter Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin, Steuerberater/Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigter/Steuerbevollmächtigte bestellt oder anerkannt ist. StBerFAngEignV§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- April 2005 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.