Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt, wer die Vorschriften für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung festlegt.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Bestimmungen zur Dienstkleidung.
- Das Inkrafttreten dieser neuen Regelung.
- Das Außerkrafttreten einer älteren Regelung zur Dienstkleidung.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung.
- Die Generalzolldirektion und das Bundesministerium der Finanzen.
Eckpunkte
- Die Generalzolldirektion erlässt die Bestimmungen über die Dienstkleidung.
- Dafür ist die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich.
- Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
- Eine frühere Anordnung vom 4. April 1957 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Gesetzestext
ZollDKlZustAnOZollDKlZustAnO2015-12-17BGBl I2015, 2325ZolldienstkleidungszuständigkeitsanordnungAnordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten der ZollverwaltungSonstErsetzt V 2030-12-5 v. 4.4.1957 I 369 (BPräsKldgZollVwAnO) (+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++) ZollDKlZustAnOEingangsformelNach § 74 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordne ich an: ZollDKlZustAnO§ 1Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. ZollDKlZustAnO§ 2Diese Anordnung tritt am
- Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten der Bundeszollverwaltung vom
- April 1957 (BGBl. I S. 369) außer Kraft. ZollDKlZustAnOSchlussformelDer Bundespräsident
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