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Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt, wer die Vorschriften für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung festlegt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

ZollDKlZustAnOZollDKlZustAnO2015-12-17BGBl I2015, 2325ZolldienstkleidungszuständigkeitsanordnungAnordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten der ZollverwaltungSonstErsetzt V 2030-12-5 v. 4.4.1957 I 369 (BPräsKldgZollVwAnO) (+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++) ZollDKlZustAnOEingangsformelNach § 74 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordne ich an: ZollDKlZustAnO§ 1Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. ZollDKlZustAnO§ 2Diese Anordnung tritt am
  2. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten der Bundeszollverwaltung vom
  3. April 1957 (BGBl. I S. 369) außer Kraft. ZollDKlZustAnOSchlussformelDer Bundespräsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.