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Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der Kostenordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Beförderung von Containern und stellt sicher, dass diese ein gültiges Sicherheits-Zulassungsschild tragen müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der Kostenordnung

(+++ Textnachweis ab: 18.12.1985 +++)

EingangsformelAuf Grund des Artikels 2 Abs. 3 und des Artikels 8 Abs. 2 des Gesetzes vom

  1. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom
  2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBl. 1976 II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung befördert werden.

§ 2

-

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.