Diese Verordnung regelt die Beförderung von Containern und stellt sicher, dass diese ein gültiges Sicherheits-Zulassungsschild tragen müssen.
(+++ Textnachweis ab: 18.12.1985 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels 2 Abs. 3 und des Artikels 8 Abs. 2 des Gesetzes vom
Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung befördert werden.
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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.