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Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass das Strompreisbremsegesetz ab dem 24. Dezember 2022 angewendet wird, nachdem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StromPBGAnwBek2022-12-28BGBl I2022, 2894Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes (+++ Textnachweis ab: 30.12.2022 +++) StromPBGAnwBek(XXXX)Nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Strompreisbremsegesetz außer den Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen in § 4 Absatz 2 Satz 3, § 6 Nummer 3 und § 10 des Strompreisbremsegesetzes nach der Feststellung der Europäischen Kommission in dem Schreiben an die Bundesregierung vom 21. Dezember 2022 (C(2022) 9995 final), dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ab dem 24. Dezember 2022 anzuwenden ist.Die Bekanntmachung nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes zur Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen erfolgt nach deren beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission. StromPBGAnwBekSchlussformelBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.