Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt die Zuständigkeit für den Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Was es regelt
- Die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Dienstkleidungsvorschriften.
- Das Inkrafttreten dieser Anordnung.
- Das Außerkrafttreten einer früheren Anordnung.
Wen es betrifft
- Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
- Die Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Eckpunkte
- Die Befugnis zum Erlass von Dienstkleidungsvorschriften wird der Sprecherin oder dem Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übertragen.
- Dies muss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geschehen.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- Eine frühere Anordnung vom 8. April 1992 tritt gleichzeitig außer Kraft.
📄 Gesetzestext
BPräsKldgForstAnO 20112011-02-02BGBl I2011, 222Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (+++ Textnachweis ab: 11.2.2011 +++)
BPräsKldgForstAnO 2011§ 1Nach § 74 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich der Sprecherin oder dem Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Befugnis, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu erlassen.
BPräsKldgForstAnO 2011§ 2Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung der Forstbeamten des Bundes vom 8. April 1992 (BGBl. I S. 903) außer Kraft.
BPräsKldgForstAnO 2011SchlussformelDer Bundespräsident
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