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Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wer die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung ab einem bestimmten Datum übernimmt.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 8 EinigV

(+++ Textnachweis ab: 17.5.1964 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 36 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind vom 1. Juni 1964 an von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wahrzunehmen.

§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.

Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 40 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.