Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Was sie regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten.
- Die Zuständigkeit für die Einstellung in den höheren technischen Dienst.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die in den höheren technischen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt eingestellt werden sollen.
- Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Eckpunkte
- Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes wird widerruflich das Recht zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst übertragen.
- Die Bundesministerin der Justiz behält sich die Einstellung in besonderen Fällen vor.
- Die Anordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
DPMAhtDAnO2006-10-16BGBl I2006, 2668Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt (+++ Textnachweis ab: 01.01.2007 +++) (+++ Zur Nichtanwendung vgl. III. (Abschn. III) Satz 2 AnO 2030-11-47-57 v. 30.10.2023 I Nr. 307 (BMJErnAnO 2023) +++) DPMAhtDAnOI.Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst übertragen. DPMAhtDAnOII.Für besondere Fälle behalte ich mir die Einstellung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor. DPMAhtDAnOIII.Diese Anordnung tritt am
- Januar 2007 in Kraft. DPMAhtDAnOSchlussformelDie Bundesministerin der Justiz