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Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

DPMAhtDAnO2006-10-16BGBl I2006, 2668Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt (+++ Textnachweis ab: 01.01.2007 +++) (+++ Zur Nichtanwendung vgl. III. (Abschn. III) Satz 2 AnO 2030-11-47-57 v. 30.10.2023 I Nr. 307 (BMJErnAnO 2023) +++) DPMAhtDAnOI.Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom

  1. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst übertragen. DPMAhtDAnOII.Für besondere Fälle behalte ich mir die Einstellung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor. DPMAhtDAnOIII.Diese Anordnung tritt am
  2. Januar 2007 in Kraft. DPMAhtDAnOSchlussformelDie Bundesministerin der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.