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Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" in das Schuldbuch des Fonds "Kreditabwicklun

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" in das Schuldbuch dieses Fonds. Sie stellt klar, dass diese Schatzanweisungen bestimmten Schuldverschreibungen und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes gleichgestellt sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KrAbwFBek1990-11-11BGBl I1990, 2504Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" in das Schuldbuch des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" (+++ Textnachweis ab: 20.11.1990 +++) KrAbwFBek(XXXX)Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 993) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind. Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden. Der Bundesminister der Finanzen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.