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Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Personenbeförderungsgesetz und ermöglicht den Ländern, eigene Regelungen für den Krankentransport zu erlassen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PBefGÄndG 61989-07-25BGBl I1989, 1547Sechstes Gesetz zur Änderung des PersonenbeförderungsgesetzesStandGeändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 16.6.1998 I 1291(+++ Textnachweis ab: 30.7.1989 +++) PBefGÄndG 6EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: PBefGÄndG 6Art 1- PBefGÄndG 6Art 2(weggefallen) PBefGÄndG 6Art 3Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. PBefGÄndG 6Art 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. PBefGÄndG 6Art 5(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.