Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Personenbeförderungsgesetz und ermöglicht den Ländern, eigene Regelungen für den Krankentransport zu erlassen.
Was es regelt
- Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes.
- Die Möglichkeit für Länder, Regelungen für die Beförderung mit Krankenkraftwagen zu erlassen.
- Das Außerkrafttreten von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, wenn Länder eigene Regelungen erlassen.
Wen es betrifft
- Die Länder, die Regelungen für Krankentransporte erlassen können.
- Das Land Berlin, für das dieses Gesetz ebenfalls gilt.
Eckpunkte
- Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Das restliche Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
- Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes erlassen.
- Wenn Länder solche Regelungen erlassen, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
📄 Gesetzestext
PBefGÄndG 61989-07-25BGBl I1989, 1547Sechstes Gesetz zur Änderung des PersonenbeförderungsgesetzesStandGeändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 16.6.1998 I 1291(+++ Textnachweis ab: 30.7.1989 +++)
PBefGÄndG 6EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
PBefGÄndG 6Art 1-
PBefGÄndG 6Art 2(weggefallen)
PBefGÄndG 6Art 3Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
PBefGÄndG 6Art 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
PBefGÄndG 6Art 5(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.