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Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Personenbeförderungsgesetz und ermöglicht den Ländern, eigene Regelungen für den Krankentransport zu erlassen.

Was es regelt

  • Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes.
  • Die Möglichkeit für Länder, Regelungen für die Beförderung mit Krankenkraftwagen zu erlassen.
  • Das Außerkrafttreten von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, wenn Länder eigene Regelungen erlassen.

Wen es betrifft

  • Die Länder, die Regelungen für Krankentransporte erlassen können.
  • Das Land Berlin, für das dieses Gesetz ebenfalls gilt.

Eckpunkte

  • Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  • Das restliche Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
  • Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes erlassen.
  • Wenn Länder solche Regelungen erlassen, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5

Gesetz zur Änderung des PersonenbeförderungsgesetzesStandGeändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 16.6.1998 I 1291

(+++ Textnachweis ab: 30.7.1989 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

-

Art 2

(weggefallen)

Art 3

Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.

Art 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.

1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 5(1) Dieses Gesetz tritt am 1.

Januar 1992 in Kraft.

(2)Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.