Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Personenbeförderungsgesetz und ermöglicht den Ländern, eigene Regelungen für den Krankentransport zu erlassen.
Was es regelt
- Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes.
- Die Möglichkeit für Länder, Regelungen für die Beförderung mit Krankenkraftwagen zu erlassen.
- Das Außerkrafttreten von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, wenn Länder eigene Regelungen erlassen.
Wen es betrifft
- Die Länder, die Regelungen für Krankentransporte erlassen können.
- Das Land Berlin, für das dieses Gesetz ebenfalls gilt.
Eckpunkte
- Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Das restliche Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
- Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes erlassen.
- Wenn Länder solche Regelungen erlassen, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des PersonenbeförderungsgesetzesStandGeändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 16.6.1998 I 1291
(+++ Textnachweis ab: 30.7.1989 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
-
Art 2
(weggefallen)
Art 3
Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
Art 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Art 5(1) Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1992 in Kraft.
(2)Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.