Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 50 Deutschen Pfennig
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt eine Änderung im Aussehen der 50-Pfennig-Münzen, die ab dem Jahr 1972 geprägt werden. Es stellt sicher, dass diese neuen Münzen weiterhin gültig sind.
Was es regelt
- Die Prägung von 50-Pfennig-Münzen.
- Die Änderung des Randes dieser Münzen.
- Die Gültigkeit und den Umlauf der neuen und alten 50-Pfennig-Münzen.
Wen es betrifft
- Personen, die 50-Pfennig-Münzen verwenden oder besitzen.
- Die Bundesregierung, die diese Änderung bekanntmacht.
Eckpunkte
- Ab der Jahreszahl 1972 werden 50-Pfennig-Münzen mit glattem Rand geprägt.
- Zuvor wurden diese Münzen mit geriffeltem Rand hergestellt.
- Die neuen Münzen unterscheiden sich ansonsten nicht von den bisherigen 50-Pfennig-Münzen.
- Alle 50-Pfennig-Münzen (neu und alt) bleiben weiterhin gültig und im Umlauf.
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz50PfBek 19721972-09-12BGBl I1972, 1726Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 50 Deutschen Pfennig Münz50PfBek 1972(XXXX)
(1)Die auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 herausgegebenen Münzen zu 50 Deutschen Pfennig, die bisher mit geriffeltem Rand hergestellt worden sind, werden ab Jahreszahl 1972 mit glattem Rand geprägt und demnächst in den Verkehr gegeben.
(2)Im übrigen unterscheiden sich die neuen Münzen in keiner Weise von den bisher geprägten Münzen zu 50 Deutschen Pfennig, die weiterhin gültig und im Umlauf bleiben (Bekanntmachung vom
- Dezember 1949 - Bundesanzeiger Nr. 33 vom
- Dezember 1949 -, Bekanntmachung vom
- Mai 1950 - Bundesanzeiger Nr. 88 vom
- Mai 1950 - und Bekanntmachung vom
- September 1950 - Bundesgesetzblatt S. 694 -).
(3)Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht. Münz50PfBek 1972SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen