Diese Verordnung regelt die Übertragung bestimmter Nebenstrecken der Bundeswasserstraße Trave an die Hansestadt Lübeck.
WaStrTraveÜbgV2007-06-29BGBl I2007, 1241Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck (+++ Textnachweis ab: 11.7.2007 +++) WaStrTraveÜbgVEingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: WaStrTraveÜbgV§ 1Die Nebenarme "An der Lachswehr" und "Stadttrave (von der Südkante der Wipperbrücke bis zur Einmündung in die Untertrave)" sowie die beiden Altarme an der Teerhofinsel der Bundeswasserstraße "Trave" verlieren die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und gehen auf die Hansestadt Lübeck über. WaStrTraveÜbgV§ 2- WaStrTraveÜbgV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.