Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, dass bestimmte Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Den Ausschluss bestimmter Bezeichnungen von der Eintragung als Warenzeichen.
- Die Umsetzung von § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Die Veröffentlichung von Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die Warenzeichen eintragen lassen wollen.
- Die Gemeinsame Afrikanisch-Madagassische Organisation.
Eckpunkte
- Grundlage ist § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Die betroffenen Bezeichnungen sind in einer Anlage aufgeführt.
- Die Bekanntmachung wurde am 19. September 1969 erlassen.
- Sie ist eine Ergänzung zu einer früheren Bekanntmachung vom 16. Mai 1968.
Gesetzestext
Gesetzestext
§4Afr
OBek1969-09-19BGBl I1969, 1736Bekanntmachung zu § 4 des WarenzeichengesetzesStandGeändert durch Bek. v. 5.5.1971 I 670(+++ Textnachweis Geltung ab: 18.5.1971 +++)
§4AfrOBek(XXXX)
(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert durch Gesetz vom
- Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 478).
§4Afr
OBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
§4Afr
OBekAnlageBezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation(Fundstelle: BGBl. I 1969, 1736, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen)