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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, dass bestimmte Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4Afr

OBek1969-09-19BGBl I1969, 1736Bekanntmachung zu § 4 des WarenzeichengesetzesStandGeändert durch Bek. v. 5.5.1971 I 670(+++ Textnachweis Geltung ab: 18.5.1971 +++)

§4AfrOBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert durch Gesetz vom
  2. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 478).

§4Afr

OBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4Afr

OBekAnlageBezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation(Fundstelle: BGBl. I 1969, 1736, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.