Diese Bekanntmachung legt fest, dass bestimmte Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
OBek1969-09-19BGBl I1969, 1736Bekanntmachung zu § 4 des WarenzeichengesetzesStandGeändert durch Bek. v. 5.5.1971 I 670(+++ Textnachweis Geltung ab: 18.5.1971 +++)
OBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
OBekAnlageBezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation(Fundstelle: BGBl. I 1969, 1736, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.