Diese Verordnung regelt das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes. Sie legt fest, wie viele Stimmen ein Mitglied in der Mitgliederversammlung hat.
(+++ Textnachweis ab: 3.8.1978 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 13 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300 000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300 000 Tonnen hinaus angefangenen 300 000 Tonnen eine weitere Stimme.
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.