Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme der Grundsätze für Immunitätsangelegenheiten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages.
Was es regelt
- Immunitätsangelegenheiten von Bundestagsabgeordneten.
- Fälle der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO.
- Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB.
Wen es betrifft
- Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Eckpunkte
- Die Grundsätze wurden vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beschlossen.
- Der Beschluss erfolgte in der 2. Sitzung in Immunitätsangelegenheiten am 19. Januar 1995.
- Die Regelungen gelten für die 13. Wahlperiode.
- Die Grundlage bildet § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Gesetzestext
BTGO1980Anl6Bek 19951995-02-06BGBl I1995, 248Bekanntmachung über die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (+++ Textnachweis ab:
- 2.1995 +++) BTGO1980Anl6Bek 1995(XXXX)Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat in seiner
- Sitzung in Immunitätsangelegenheiten am
- Januar 1995 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom
- Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 11) geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB (Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) für die
- Wahlperiode beschlossen. Der Direktor beim Deutschen Bundestag
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.