Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Gründung der "Stiftung Demokratische Jugend" durch den Minister für Jugend und Sport. Sie legt fest, dass die Stiftung aus Mitteln des ehemaligen zentralen "Kontos Junger Sozialisten" finanziert wird.
Was es regelt
- Die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend".
- Die Finanzierung der Stiftung aus dem "Konto Junger Sozialisten".
- Die Satzung der Stiftung.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Den Minister für Jugend und Sport.
- Die "Stiftung Demokratische Jugend".
Eckpunkte
- Der Minister für Jugend und Sport errichtet die Stiftung.
- Die Stiftung wird mit 20 Millionen DM aus dem ehemaligen "Konto Junger Sozialisten" ausgestattet.
- Die Stiftung erhält eine im Anhang befindliche Satzung.
- Die Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
1990-07-20GBl DDR I1990, 1473GBl DDR I1990, Nr 60, 1473Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
§ 1
Der Minister für Jugend und Sport errichtet aus Mitteln des ehemaligen zentralen "Kontos Junger Sozialisten" in Höhe von 20 Millionen DM die "Stiftung Demokratische Jugend".
§ 2
Die Stiftung erhält die im Anhang befindliche Satzung.
§ 3
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
SchlußformelDer Minister für Jugend und Sport
AnlageSatzung der "Stiftung Demokratische Jugend"(Text siehe: DJStiftSa)