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Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Gründung der "Stiftung Demokratische Jugend" durch den Minister für Jugend und Sport. Sie legt fest, dass die Stiftung aus Mitteln des ehemaligen zentralen "Kontos Junger Sozialisten" finanziert wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

1990-07-20GBl DDR I1990, 1473GBl DDR I1990, Nr 60, 1473Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen

(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)

§ 1

Der Minister für Jugend und Sport errichtet aus Mitteln des ehemaligen zentralen "Kontos Junger Sozialisten" in Höhe von 20 Millionen DM die "Stiftung Demokratische Jugend".

§ 2

Die Stiftung erhält die im Anhang befindliche Satzung.

§ 3

Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

SchlußformelDer Minister für Jugend und Sport

AnlageSatzung der "Stiftung Demokratische Jugend"(Text siehe: DJStiftSa)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.