Diese Anordnung regelt die Gründung der "Stiftung Demokratische Jugend" durch den Minister für Jugend und Sport. Sie legt fest, dass die Stiftung aus Mitteln des ehemaligen zentralen "Kontos Junger Sozialisten" finanziert wird.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Der Minister für Jugend und Sport errichtet aus Mitteln des ehemaligen zentralen "Kontos Junger Sozialisten" in Höhe von 20 Millionen DM die "Stiftung Demokratische Jugend".
Die Stiftung erhält die im Anhang befindliche Satzung.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
SchlußformelDer Minister für Jugend und Sport
AnlageSatzung der "Stiftung Demokratische Jugend"(Text siehe: DJStiftSa)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.