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Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung einer bestimmten Befugnis, die im Gesetz über internationale Patentübereinkommen festgelegt ist. Sie legt fest, wer diese Befugnis ausüben darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§2

V1978-11-27BGBl II1978, 1377Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (+++ Textnachweis ab: 1.12.1978 +++)

§2VEingangsformel

Auf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:

§2V§ 1Die in Artikel II § 2 Abs.

2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen enthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.

§2

V§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.

§2

V§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§2VSchlußformel

Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.