Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung einer bestimmten Befugnis, die im Gesetz über internationale Patentübereinkommen festgelegt ist. Sie legt fest, wer diese Befugnis ausüben darf.
Was es regelt
- Die Übertragung einer Ermächtigung gemäß Artikel II § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen.
- Das Inkrafttreten dieser Verordnung.
- Die Geltung dieser Verordnung im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Den Präsidenten des Deutschen Patentamts.
- Das Land Berlin.
Eckpunkte
- Die Ermächtigung aus Artikel II § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen wird auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
Gesetzestext
§2
V1978-11-27BGBl II1978, 1377Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (+++ Textnachweis ab: 1.12.1978 +++)
§2VEingangsformel
Auf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:
§2V§ 1Die in Artikel II § 2 Abs.
2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen enthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.
§2
V§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.
§2
V§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§2VSchlußformel
Der Bundesminister der Justiz