Diese Verordnung regelt die Übertragung einer bestimmten Befugnis, die im Gesetz über internationale Patentübereinkommen festgelegt ist. Sie legt fest, wer diese Befugnis ausüben darf.
V1978-11-27BGBl II1978, 1377Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (+++ Textnachweis ab: 1.12.1978 +++)
Auf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:
2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen enthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.
V§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.
V§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.