Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Begleitbestimmungen zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts zur Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten.
Was es regelt
- Begleitregelungen zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts.
- Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten.
- Übergangsvorschriften für Bußgeldvorschriften.
Wen es betrifft
- Personen, die von den §§ 8 bis 11 der Fahrpersonalverordnung betroffen sind.
Eckpunkte
- Solange die §§ 8 bis 11 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 nicht geändert werden, sind die Bußgeldvorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Fahrpersonalgesetzes in der bis zum 19. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
KontrGerätBeglGKontrGerätBeglG2004-05-15BGBl I2004, 954KontrollgerätebegleitgesetzGesetz über Begleitregelungen zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (+++ Textnachweis ab:
- 5.2004 +++) KontrGerätBeglGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: KontrGerätBeglG(XXXX) Art 1 u. 2 KontrGerätBeglGArt 3ÜbergangsvorschriftSolange die §§ 8 bis 11 der Fahrpersonalverordnung vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
- August 1998 (BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht geändert werden, ist auf diese Bußgeldvorschriften § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Fahrpersonalgesetzes in der bis zum
- Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. KontrGerätBeglGArt 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.