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Verordnung über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen, die im Verfahren zur Genehmigung der Auswandererberatung erhoben werden.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

AuswGebVAuswGebV2013-03-22BGBl I2013, 598AuswandererberatungsgebührenverordnungVerordnung über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen (+++ Textnachweis ab: 29.3.2013 +++) AuswGebVEingangsformelAuf Grund des § 3a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: AuswGebV§ 1Gebührenerhebung

(1)Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.
(2)Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.
(3)§ 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. AuswGebV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.