Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der Approbationsordnung für Zahnärzte während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Sie stellt sicher, dass bereits begonnene zahnärztliche Prüfungen unter bestimmten Bedingungen abgeschlossen werden können.
EpiZÄPrOAbwVEpiZÄPrOAbwV2020-07-03BAnzAT 03.07.2020 V1Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler TragweiteAufhV aufgeh. durch § 5 Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe d. § 5 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 iVm § 5 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 2 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 mWv 26.11.2021, dadurch gilt § 8 über den 25.11.2021 hinaus fort (+++ Textnachweis ab: 4.7.2020 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 3.7.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1 vom Bundesministerium für Gesundheit beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieser V am 4.7.2020 in Kraft getreten. EpiZÄPrOAbwV§ 8ÜbergangsregelungWurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach den Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach § 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.