Kurz gesagt
Diese Verordnung verschiebt den Zeitpunkt, ab dem Unternehmen ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch übermitteln müssen.
Was sie regelt
- Den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der elektronischen Übermittlungspflichten.
- Die Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die nach § 5b des Einkommensteuergesetzes zur Übermittlung verpflichtet sind.
Eckpunkte
- Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch übermittelt werden.
- Dies ist eine Abweichung von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes.
Gesetzestext
AnwZpvVAnwZpvV2010-12-20BGBl I2010, 2135AnwendungszeitpunktverschiebungsverordnungVerordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++) AnwZpvVEingangsformelAuf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: AnwZpvV§ 1Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des EinkommensteuergesetzesAbweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem
- Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln. AnwZpvV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. AnwZpvVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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