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Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung verschiebt den Zeitpunkt, ab dem Unternehmen ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch übermitteln müssen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

AnwZpvVAnwZpvV2010-12-20BGBl I2010, 2135AnwendungszeitpunktverschiebungsverordnungVerordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++) AnwZpvVEingangsformelAuf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: AnwZpvV§ 1Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des EinkommensteuergesetzesAbweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem
  2. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln. AnwZpvV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. AnwZpvVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.