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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Internationalen Olivenölrats nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4

IOOCBek1985-08-27BGBl I1985, 1896Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 11. 9.1985 +++)

§4IOOCBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Internationalen Olivenölrats (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen treten an die Stelle der in der Anlage zu der Bekanntmachung vom
  2. Juni 1962 (BGBl. I S. 478) aufgeführten Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Juni 1985 (BGBl. I S. 1265).

§4IOOCBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4IOOCBek

Anlage(Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnung und Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1985, 1897)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.