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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte der Deutschen Bundespost

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen für bestimmte Beamte der Deutschen Bundespost treffen darf.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

DBPJubAnO1962-08-22BAnz1962, Nr 168Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte der Deutschen Bundespost (+++ Textnachweis Geltung ab:

  1. 1.1964 +++) DBPJubAnOI.Aufgrund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom
  2. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 sowie für die Posthalter und Hilfsposthalter den Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Posttechnischen Zentralamt,dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,der Bundesdruckerei je für ihren Geschäftsbereich. DBPJubAnOII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom
  3. August 1962 in Kraft. DBPJubAnOSchlußformelDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.