Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen für bestimmte Beamte der Deutschen Bundespost treffen darf.
Was sie regelt
- Die Übertragung der Befugnis zur Entscheidung über Jubiläumszuwendungen.
- Die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen.
- Den Geschäftsbereich, für den diese Befugnis gilt.
Wen es betrifft
- Beamte der Deutschen Bundespost der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10.
- Posthalter und Hilfsposthalter.
Eckpunkte
- Die Befugnis wird aufgrund von § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Mai 1962 übertragen.
- Die Befugnis wird an die Oberpostdirektionen, das Fernmeldetechnische Zentralamt, das Posttechnische Zentralamt, das Sozialamt der Deutschen Bundespost und die Bundesdruckerei übertragen.
- Die Anordnung ist mit Wirkung vom 7. August 1962 in Kraft getreten.
Gesetzestext
DBPJubAnO1962-08-22BAnz1962, Nr 168Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte der Deutschen Bundespost (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) DBPJubAnOI.Aufgrund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom
- Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 sowie für die Posthalter und Hilfsposthalter den Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Posttechnischen Zentralamt,dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,der Bundesdruckerei je für ihren Geschäftsbereich. DBPJubAnOII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom
- August 1962 in Kraft. DBPJubAnOSchlußformelDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
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