Diese Verordnung regelt den Erholungsurlaub für bestimmte Personengruppen im Beitrittsgebiet.
EUrlV DDR1978-09-28GBl DDR I1978, 365GBl DDR I1978, Nr 33, 365Verordnung über den Erholungsurlaub (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++) Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. VIII Sachg. A Abschn. III Nr. 2 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1207 mWv 3.10.1990. EUrlV DDR(XXXX) §§ 1 bis 7(weggefallen) EUrlV DDR§ 8Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des FaschismusKämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt. EUrlV DDR(XXXX) §§ 9 bis 13(weggefallen) EUrlV DDRSchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.