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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2026 geltenden Beträge

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2026 gültigen finanziellen Beträge fest, die im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes relevant sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SchKG§19Abs2/§24Bek 2026 2026-06-08 BAnz AT 29.06.2026 B1 Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem

  1. Juli 2026 geltenden Beträge (+++ Textnachweis ab: 29.6.2026 +++) SchKG§19Abs2/§24Bek 2026 (XXXX) Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem
  3. Juli 2026 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
  4. Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 564 Euro.
  5. Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 371 Euro.
  6. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 459 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 459 Euro berücksichtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.