Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2026 gültigen finanziellen Beträge fest, die im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes relevant sind.
Was es regelt
- Die Einkommensgrenze.
- Den Zuschlag für Kinder.
- Die Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz in Anspruch nehmen.
Eckpunkte
- Die Einkommensgrenze beträgt 1.564 Euro.
- Der Zuschlag für Kinder beträgt 371 Euro.
- Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 459 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 459 Euro berücksichtigt.
Gesetzestext
SchKG§19Abs2/§24Bek 2026 2026-06-08 BAnz AT 29.06.2026 B1 Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem
- Juli 2026 geltenden Beträge (+++ Textnachweis ab: 29.6.2026 +++) SchKG§19Abs2/§24Bek 2026 (XXXX) Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem
- Juli 2026 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
- Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 564 Euro.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 371 Euro.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 459 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 459 Euro berücksichtigt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.