Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung und die Zahlungen des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2003 fest.
Was es regelt
- Die Höhe der Beitragssätze in der Rentenversicherung für das Jahr 2003.
- Die pauschale Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten durch den Bund.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer und Angestellte in der Rentenversicherung.
- Personen in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Der Bund als Zahler für Kindererziehungszeiten.
Eckpunkte
- Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt für 2003 19,5 Prozent.
- Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt für 2003 25,9 Prozent.
- Der Bund zahlt für 2003 einen Betrag von 11.874.710.850 Euro für Kindererziehungszeiten.
- Das Gesetz ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BSG 2003BSG 20032002-12-23BGBl I2002, 4637, 4641Beitragssatzgesetz 2003Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für
Kindererziehungszeiten für das Jahr 2003
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2003 +++)
Das G wurde als Art. 8 d. G 860-5/10 v. 23.12.2002 I 4637 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 3 dieses G mWv 1.1.2003 in Kraft getreten.
BSG 2003§ 1Beitragssätze in der RentenversicherungDer Beitragssatz für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent.
BSG 2003§ 2Zahlungen für KindererziehungszeitenZur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von 11.874.710.850 Euro.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.