Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Festsetzung von Amtsbezeichnungen für Bundesbeamte im Saarland. Sie ermächtigt die Bundesregierung, diese Bezeichnungen festzulegen.
Was sie regelt
- Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
- Die Anwendung der Bundesbesoldungsordnungen A und B.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Festsetzung.
Wen es betrifft
- Beamte des Bundes im Saarland.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung ist ermächtigt, Amtsbezeichnungen festzusetzen.
- Die Amtsbezeichnungen richten sich nach den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957).
- Die Anordnung trat mit ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
AmtsbezSaarAnO1958-07-12BGBl I1958, 460Anordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen für die Beamten des Bundes im Saarland (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) AmtsbezSaarAnOEingangsformelAuf Grund des § 37 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes in der im Saarland geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom
- Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) ordne ich an: AmtsbezSaarAnOI.Die Bundesregierung wird ermächtigt, als Amtsbezeichnungen der in § 13 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes bezeichneten Beamten des Bundes die Amtsbezeichnungen nach den Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz vom
- Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) - festzusetzen. AmtsbezSaarAnOII.Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. AmtsbezSaarAnOSchlußformelDer Bundespräsident
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