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Anordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen für die Beamten des Bundes im Saarland

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Festsetzung von Amtsbezeichnungen für Bundesbeamte im Saarland. Sie ermächtigt die Bundesregierung, diese Bezeichnungen festzulegen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

AmtsbezSaarAnO1958-07-12BGBl I1958, 460Anordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen für die Beamten des Bundes im Saarland (+++ Textnachweis Geltung ab:

  1. 1.1964 +++) AmtsbezSaarAnOEingangsformelAuf Grund des § 37 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes in der im Saarland geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom
  2. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) ordne ich an: AmtsbezSaarAnOI.Die Bundesregierung wird ermächtigt, als Amtsbezeichnungen der in § 13 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes bezeichneten Beamten des Bundes die Amtsbezeichnungen nach den Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz vom
  3. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) - festzusetzen. AmtsbezSaarAnOII.Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. AmtsbezSaarAnOSchlußformelDer Bundespräsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.