Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung und die Höhe der Bundeszahlungen für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2004 fest.
Was es regelt
- Die Beitragssätze in der Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte.
- Die Beitragssätze in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Die Zahlungen des Bundes für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer und Angestellte in der Rentenversicherung.
- Personen in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Eckpunkte
- Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt für das Jahr 2004 19,5 Prozent.
- Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2004 25,9 Prozent.
- Der Bund zahlt für das Jahr 2004 einen Betrag von 11.842.984.000 Euro für Kindererziehungszeiten.
- Das Gesetz ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BSG 2004BSG 20042003-12-27BGBl I2003, 3013, 3016Beitragssatzgesetz 2004Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für
Kindererziehungszeiten für das Jahr 2004
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++)Das G wurde als Artikel 10 d. G v. 27.12.2003 I 3013 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 1 dieses G am 1.1.2004 in Kraft getreten.
BSG 2004§ 1Beitragssätze in der RentenversicherungDer Beitragssatz beträgt für das Jahr 2004 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent.
BSG 2004§ 2Zahlungen für KindererziehungszeitenZur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 11.842.984.000 Euro.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.