Diese Bekanntmachung regelt, dass eine bestimmte Abkürzung nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf.
UPOVBek1972-02-10BGBl I1972, 185Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 19. 2.1972 +++)
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
Anlage(Fundstelle: BGBl. I 1972, 185)Abkürzungder französischen Bezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von PflanzenzüchtungenUPOV
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.