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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, dass eine bestimmte Abkürzung nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4

UPOVBek1972-02-10BGBl I1972, 185Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 19. 2.1972 +++)

§4UPOVBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebene Abkürzung der französischen Bezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 670).

§4UPOVBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4UPOVBek

Anlage(Fundstelle: BGBl. I 1972, 185)Abkürzungder französischen Bezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von PflanzenzüchtungenUPOV

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.