Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Ende der Hemmung der Verjährung für Forderungen aus Abgeltungsdarlehen.
Was sie regelt
- Das Ende der Verjährungshemmung für bestimmte Forderungen.
- Forderungen aus Abgeltungsdarlehen.
- Die Beendigung der Hemmung der Verjährung.
Wen es betrifft
- Gläubiger und Schuldner von Abgeltungsdarlehen.
- Parteien, deren Forderungen aus Abgeltungsdarlehen noch nicht verjährt sind.
Eckpunkte
- Die Hemmung der Verjährung endet am 31. Dezember 1999.
- Betroffen sind noch nicht verjährte Forderungen aus Abgeltungsdarlehen.
- Die Verordnung trat am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
VerjHemV1998-06-02BGBl I1998, 1231Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen (+++ Textnachweis ab:
- 6.1998 +++) VerjHemVEingangsformelAuf Grund des § 36a Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Juli 1995 (BGBl. I S. 895), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: VerjHemV§ 1Beendigung der Verjährungshemmung bei AbgeltungsdarlehenDie in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des
- Dezember
- VerjHemV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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