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Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Ende der Hemmung der Verjährung für Forderungen aus Abgeltungsdarlehen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

VerjHemV1998-06-02BGBl I1998, 1231Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen (+++ Textnachweis ab:

  1. 6.1998 +++) VerjHemVEingangsformelAuf Grund des § 36a Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. Juli 1995 (BGBl. I S. 895), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: VerjHemV§ 1Beendigung der Verjährungshemmung bei AbgeltungsdarlehenDie in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des
  3. Dezember
  4. VerjHemV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.